Studentenjobs und Praktika
Viele Studierende in Deutschland jobben in ihrer Freizeit. Sie arbeiten beispielsweise als wissenschaftliche Hilfskraft (Hiwi) an Hochschulen, in Forschungsinstituten, in der Bibliothek, aber auch als Kellner oder Babysitter. Auch Studierende aus dem Ausland können in Deutschland neben dem Studium arbeiten.
Wer aus einem Drittstaat kommt, darf bis zu 140 volle Tage oder 280 halbe Tage im Jahr ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) arbeiten. Dabei gilt ein Arbeitstag mit einer Dauer von bis zu vier Stunden als halber Arbeitstag. Alternativ dürfen Studierende aus Drittstaaten genauso wie Studierende aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz, wie deutsche Studierende, bis zu 20 Stunden pro Woche in den Vorlesungszeiten arbeiten. In den Semesterferien können sie uneingeschränkt Geld verdienen.
Für studentische Hilfstätigkeiten (z.B. wissenschaftliche Tätigkeiten an Hochschulen) gelten diese Beschränkungen nicht.
Auch ein Praktikum oder eine selbständige Tätigkeit ist während des Studiums für internationale Studierende möglich. Bei einer selbständigen Tätigkeit bedarf es allerdings einer Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde. Die Behörde prüft unter anderem, ob dadurch die Erreichung des Studienziels nicht erschwert oder verzögert wird.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Deutsches Studierendenwerk)sowie auf Study in Germany.
Arbeiten als Fachkraft
Unter besonderen Voraussetzungen kann bereits während eines Studienaufenthalts ein Arbeitsplatzangebot als Fachkraft angenommen werden. Damit einher geht der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung, ohne vorher das Studium abschließen zu müssen (§ 16b Abs. 4 AufenthG). Wichtig ist dabei, dass es sich nicht um eine vorübergehende Beschäftigung handelt. Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde.
Ausbildung statt Studium
Internationale Studierende in Deutschland haben die Möglichkeit, vom Studium in eine Berufsausbildung zu wechseln, falls das Studium doch nicht das Richtige ist und sie sich eine Ausbildung mit mehr Praxisbezug wünschen. Um eine Berufsausbildung beginnen zu können, muss die Aufenthaltserlaubnis entsprechend gewechselt werden (§ 16b Abs. 4 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer Berufsausbildung setzt eine Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) voraus und es müssen weitere besondere Voraussetzungen erfüllt werden. Weitere Informationen zu den Anforderungen dieser Aufenthaltserlaubnis finden Sie in der Rubrik „Visum zum Absolvieren einer Berufsausbildung“.
Informieren Sie sich vor der Antragstellung bei der Ausländerbehörde darüber, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.